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By Claire Dietz

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das persönliche Recht des Urhebers auf die Integrität seines Werkes, wie es in Deutschland und den united states seinen rechtlichen Ausdruck findet. Gerade im Zeitalter immer einfacherer und schnellerer Bearbeitungstechniken, welche der Anpassung von Werken an die Wünsche der Nutzer dienen, muss das Recht den erforderlichen Veränderungsschutz bieten. Aber nicht nur das Interesse des Schöpfers an der Integrität seines Werkes, sondern auch das Interesse der Nutzer an dessen Authentizität, gilt es über dieses Recht zu sichern. Am stärksten wird der Integritätsschutz durch politische und wirtschaftliche Entscheidungen geprägt, die sich im Spannungsverhältnis zwischen gewinnorientierter Werkverwertung und Persönlichkeitsschutz bewegen.

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Urheberrecht und Individualrecht sind seiner Ansicht nach vielfach verklammert, bilden jedoch kein einheitliches Recht. 62 Die dualistische Theorie hat durch die strikte Trennung von Vermögensrechten und persönlichen Rechten aber den Nachteil, dass die Rechte von verschieden Personen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich ausgeübt werden können. In Deutschland wurde die Verklammerung des materiellen und ideellen Schutzes im Laufe des 20. Jh. immer enger gesehen. Das Urheberrecht entwickelte sich so zusehends zu einem einheitlichen ImmaterialFichte UFITA 106 (1987), 155, 156 f.

Klassikern, Ulmer § 9 II 1, S. 52. Ab Mitte des 16 Jh. wurden Territorialprivilegien bewilligt. Diese Sondergesetze (Handwerksordnungen) gewährten bestimmten Personen oder Personengruppen Nachdruckverbote von begrenzter Dauer, Rehbinder Rn. 18; Schack Rn. 93. Den Herrschern dienten die Privilegien in Zeiten politischer und religiöser Unruhen als Mittel der Zensur, Garnett/James/Davies Rn. 2-08, S. 33; Gieseke, Vom Privileg, S. 57 f. Die Vergabe der Rechte erfolgte allein für Werke, die weder einen aufrührerischen, noch ketzerischen Inhalt hatten, Cornish, Statute of Anne, S.

In Frankreich ist das Urheberrecht bis heute im „Code de la Propriété Intellectuelle“ geregelt und in den common law-Ländern wird das Immaterialgüterrecht als „intellectual poperty law“ bezeichnet. 40 Dazu Schricker/Vogel Einl. Rn. 60. 41 V. Gramm Einf. Rn. 24. Die Theorie vom geistigen Eigentum nahm ebenfalls in England ihren Anfang und zwar mit dem Statute of Anne von 1710. Dieses Gesetz gewährte dem Autor ein auf 14 Jahre befristetes, ausschließliches Vervielfältigungsrecht an seinen Werken.

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