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By Peter Apathy, Peter Bydlinski, Silvia Dullinger, Bernhard Eccher, Gert Michael Iro, Ferdinand Kerschner, Willibald Posch, Andreas Riedler

Optimales Lernen: Dieser Band der Lehrbuchreihe "B?rgerliches Recht" erf?llt den Wunsch der Studierenden nach F?llen zur Pr?fungsvorbereitung. 116 konkrete F?lle – ausgew?hlt von den Autoren der anderen B?nde – simulieren in der 2., vollst?ndig ?berarbeiteten und erweiterten Auflage die Pr?fungssituation und wiederholen das gesamte B?rgerliche Recht inklusive des Internationalen Privatrechts. Plus: zahlreiche neue Musterf?lle und L?sungen.

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20 Dazu bei der Lösung zu A. II. 14 Erster Teil: Fälle zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts kleinen Steinchen. Die Mindestrentnerin G stolpert bei einem Abwehrversuch. Beim darauf folgenden Sturz zerreißt sie sich ihr schönstes Kleid. S ist Gymnasiast und hat ein gut gefülltes Sparbuch. Muss S den Schaden ersetzen? Haften die Eltern von S? Lösung Vorbemerkungen: Im vorliegenden Fall wurde der Schaden durch jemanden verursacht, dem grundsätzlich die für eine Schadenersatzpflicht erforderliche Verschuldensfähigkeit („Deliktsfähigkeit“) fehlt.

Lösung Variante § 154 Abs 4 verlangt ausdrücklich eine schriftliche Anerkennungserklärung des volljährig gewordenen Vertragsteiles. Wenn A dem Sachbearbeiter der B nur telefonisch bestätigt, dass ihm seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag bewusst seien, ist damit der seinerzeitige Geschäftsfähigkeitsmangel nicht saniert. Antwortet A dem Sachbearbeiter der B brieflich, er erkenne die Verpflichtungen aus der Kreditvereinbarung als rechtswirksam an, so ist dem von § 154 Abs 4 geforderten Schriftformgebot entsprochen und damit dem Vertrag zur Vollgültigkeit verholfen (siehe I/2/27).

000, schließe bei diesem Preis aber jede Gewährleistung aus. “ Dann legt K auf. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Fall 11: „Gut’ Autokauf braucht Weile“ (P. Bydlinski) 29 Lösung Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Angebot und Annahmeerklärung präzise zur Deckung gebracht werden können. Übereinstimmung bloß in den Hauptpunkten (essentialia negotii) genügt allerdings dann nicht, wenn in die Vertragsverhandlungen auch Nebenpunkte einbezogen wurden: So lange auch nur einer davon offen ist, fehlt es am Konsens (I/6/14).

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