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By Ernst Karner

Die Frage eines redlichen Mobiliarerwerbs ist nicht nur von gro?er praktischer Bedeutung – so im Kreditsicherungsrecht oder beim Erwerb von Kunstgegenst?nden –, sondern wirft auch zentrale Gerechtigkeitsprobleme auf: Ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Eigent?mer gegen seinen Willen sein Recht verliert, weil der Erwerber gutgl?ubig einem nicht berechtigten Ver?u?erer vertraut hat? Die Herausarbeitung der ma?geblichen Interessen macht dabei deutlich, dass nicht individuelle Gesichtspunkte, sondern nur allgemeine Verkehrsschutzbed?rfnisse einen redlichen Mobiliarerwerb zu legitimieren verm?gen. Auch zeigt sich, dass sachenrechtliche Ordnungsfragen nicht isoliert betrachtet werden d?rfen, sondern es n?tig ist, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Aspekte in die Untersuchung einzubeziehen. Erst auf dieser foundation ist es m?glich, die ma?geblichen Grundprinzipien herauszuarbeiten, die f?r eine sachgerechte L?sung der zahlreichen strittigen Einzelfragen unerl?sslich sind.

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Die an die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu stellenden Voraussetzungen sind umstritten: Nach hM wird die Redlichkeit schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen166, nach anderen soll erst grobe Fahrlässigkeit schaden167, wieder andere stellen für die Gutgläubigkeit auf Unkenntnis und das Fehlen objektiver Verdachtsmomente ab168. Beim redlichen Erwerb von Geld und Inhaberpapieren gemäß § 371 ABGB soll nur grobe Fahrlässigkeit schaden169. Die im ABGB verankerte Regelung des Gutglaubenserwerbs wird durch handelsrechtliche Sonderregeln, die 1938 eingeführt wurden170, ergänzt: § 366 HGB regelt den redlichen Erwerb vom Kaufmann.

De Seabra/de Alencar Xavier, Portugal, in: von Bar, Sachenrecht in Europa III 366 ff; Thorn, Mobiliarerwerb 50 f. Siehe Thorn, Mobiliarerwerb 233, 239. De Seabra/de Alencar Xavier, Portugal, in: von Bar, Sachenrecht in Europa III 367, weisen zudem darauf hin, daß die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers (Art 1268 Abs 1 Código civil) schwer widerlegbar sei, wodurch das System in seiner praktischen Handhabung milder, dh erwerberfreundlicher sei, als es zunächst scheine. Siehe de Seabra/de Alencar Xavier, Portugal, in: von Bar, Sachenrecht in Europa III 367 f, 429 (Übersetzung).

Dagegen Holzner, ÖJZ 1996, 372 ff und ÖJZ 1997, 499 ff; Kerschner in Jabornegg, HGB § 366 Rz 29; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 367 Rz 4; eingehend bereits derselbe, Schuldverhältnis 155 ff. Ablehnend nun auch OGH in RdW 2002, 724 = ecolex 2003, 92 = JAP 2002/2003, 178 (Zeinhofer). Siehe dazu noch unten S 57 f mit FN 301. OGH in SZ 61/158 = ÖBA 1989, 428 (Kerschner) = JBl 1989, 102; Ehrenzweig, System2 I/2, 190; F. Bydlinski, QuHGZ III/1981, 53; Frotz, Kastner-FS (1972) 147 FN 34; Schwimann/Klicka, ABGB3 § 371 Rz 4; Eccher in KBB, ABGB § 371 Rz 3.

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